Lexikon · Vorsorge

Was ist Waisenpension? Einfach erklärt

Die Waisenpension ist eine Hinterbliebenenpension für Kinder eines verstorbenen versicherten Elternteils und wird in Österreich meist bis zum Ende der Ausbildung gezahlt.

Die Waisenpension ist eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich, die Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteils zusteht. Sie soll den wegfallenden Beitrag zum Familieneinkommen teilweise auffangen und wird in der Regel bis zum Ende der Schul- oder Berufsausbildung gewährt, unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich unter anderem nach den Versicherungszeiten des verstorbenen Elternteils und danach, ob die Waise nach beiden Elternteilen oder nach einem Elternteil bezieht. Die Waisenpension wird bei der zuständigen Pensionsversicherung beantragt und ergänzt häufig die Witwen- oder Witwerpension der Familie.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Familie Novak aus Wien-Simmering hat zwei Kinder im Schulalter. Als der Vater plötzlich verstirbt, bricht ein Teil des gewohnten Einkommens weg. Die Mutter beantragt für sich die Witwenpension und für die beiden Kinder jeweils die Waisenpension. So fließt für die Kinder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ein monatlicher Betrag, der beim Alltäglichen hilft: Miete, Schulsachen, das Nötigste. Die Höhe hängt von den Versicherungszeiten des Vaters ab, und der genaue Betrag ergibt sich aus dem Bescheid der Pensionsversicherung.

Warum das für Sie wichtig ist

Die gesetzliche Waisenpension deckt in der Praxis oft nur einen Teil dessen ab, was der Verlust eines Elternteils finanziell bedeutet. Wenn Sie wissen, welche Leistung Ihren Kindern im Ernstfall zusteht, können Sie die verbleibende Lücke besser einschätzen und überlegen, ob eine ergänzende private Absicherung, etwa über eine Ablebensversicherung, sinnvoll ist. Als Versicherungsvermittler in Wien helfen wir Ihnen dabei, den vorhandenen Schutz und mögliche Ergänzungen in Ruhe gegenüberzustellen, damit Ihre Familie im Fall der Fälle abgesichert ist.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Alter wird die Waisenpension gezahlt?

Grundsätzlich wird die Waisenpension bis zur Volljährigkeit gezahlt. Befindet sich das Kind danach noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weiterlaufen. Der genaue Zeitraum ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen und dem Bescheid der Pensionsversicherung.

Können Kinder Waisenpension nach beiden Elternteilen bekommen?

Ja, wenn beide versicherten Elternteile verstorben sind, kann ein höherer Anspruch als Vollwaise bestehen. Bei Verlust eines Elternteils gilt der Anspruch als Halbwaise. Die konkrete Einstufung und Höhe legt die zuständige Pensionsversicherung im Bescheid fest.

Wo und wie beantrage ich die Waisenpension für mein Kind?

Der Antrag geht an den zuständigen Pensionsversicherungsträger, bei unselbständig Beschäftigten an die Pensionsversicherungsanstalt. Möglich ist das online, per Formular oder persönlich in einer Landesstelle. Gebraucht werden Sterbeurkunde, Geburtsurkunde des Kindes und bei älteren Kindern ein Ausbildungsnachweis. Stellen Sie den Antrag zeitnah, weil eine späte Antragstellung den Beginn der Zahlung nach hinten verschieben kann.

Bleibt der Anspruch bestehen, wenn das Kind eine Lehre beginnt?

Eine Lehre gilt als Berufsausbildung, der Anspruch läuft daher weiter. Die Pensionsversicherung verlangt dafür einen Nachweis, etwa den Lehrvertrag, und fordert ihn in der Regel selbst an, wenn er fällig wird. Wird die Ausbildung beendet oder abgebrochen, ist das zu melden; zu Unrecht bezogene Beträge werden zurückgefordert. Für Präsenz- und Zivildienst gelten eigene Regelungen.

Was gilt, wenn der verstorbene Elternteil kaum Versicherungszeiten hatte?

Für eine Hinterbliebenenpension muss der Verstorbene eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten erreicht haben, die sogenannte Wartezeit. Bei jung verstorbenen Personen ist sie abgesenkt, nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entfällt sie ganz. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der Pensionsversicherungsträger im Verfahren und hält das Ergebnis im Bescheid fest.

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